Aktuelle Informationen zur Leistungsbeurteilung, Leistungsbewertung, Zeugnissen

Liebe Eltern,

im Folgenden möchte ich Ihnen einige Antworten auf Ihre Fragen zur Leistungsbeurteilung, Leistungsbewertung und bevorstehenden Zeugnissen in diesen besonderen Zeiten geben.

Paragraph 73 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) definiert zum einen die Grundlage der Leistungsbeurteilung: die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Zudem ist für die Leistungsbewertung „die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

Da Ihr Kind nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes seit dem 16. März keinen Unterricht in der Schule besuchen darf, kann weder das Wissens noch die Kompetenzen, die sich Ihr Kind in der unterrichtsfreien Zeit selbst oder mit Ihrer Hilfe angeeignet hat, benotet oder beurteilt werden. Diese unterrichtsersetzenden Lernsituationen bleiben ohne Leistungsbewertung.

Sobald Ihr Kind wieder in der Schule unterrichtet werden kann, wird die dann zuständige Lehrkraft seinen aktuellen Lernstand ermitteln und die Inhalte der Lernangebote aus der Zeit des heimischen Lernens im Unterricht aufgreifen und vertiefen. Danach sind Tests zu diesen Inhalten wieder möglich.

Es ist grundsätzlich möglich, dass Lehrkräfte besondere Leistungen Ihres Kindes, die während des heimischen Lernens erbracht wurden, entsprechend berücksichtigen, indem diese Leistungen positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen.

Zeugnis Grundsätzlich wird nach § 19 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) im Zeugnis am Ende des Schuljahres der Leistungsstand dokumentiert, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde. Hier spielt die individuelle Lernentwicklung eine große Rolle.

Ihr Kind erhält eine Leistungsbewertung, die sich auf seine Leistungen vom ersten Schultag bis zum 13. März 2020 stützt. Im Zeugnis wird weder die Zeit der Schulschließungen angegeben, noch soll laut Hessischem Kultusministerium auf die Corona-Krise hingewiesen werden. Der Tag der Zeugnisausgabe ist weiterhin der letzte Schultag.

Grundsätzlich werden die Versetzungsentscheidungen auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen in diesem Schuljahr nicht erfüllt, erfolgt trotzdem ein „Aufrücken“ in die höhere Jahrgangsstufe. Ihr Kind kommt also auch dann die nächsthöhere Klasse, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht erfüllt sind.

Es kann sein, dass für Ihr Kind eine freiwillige Wiederholung des aktuellen Schuljahres sinnvoll ist, damit es dann in der nächsthöheren Jahrgangsstufe schulische Erfolge haben kann. Bitte sprechen Sie mit der Klassenleitung Ihres Kindes. Wenn Sie eine freiwillige Wiederholung wünschen, können Sie dies bis spätestens 10.06.2020 für Ihr Kind beantragen. Darüber entscheidet dann die Versetzungskonferenz am 17. Juni 2020. In diesem Jahr darf Ihr Kind die Jahrgangsstufe auch zum 2. Mal wiederholen.

Ich bin mir bewusst, dass die genannten Informationen umfangreich sind.

Bitte zögern Sie also nicht, mich unter 0611- 314561 anzurufen oder mir eine E-Mail an christian.busch@wiesbaden.de zu schicken, wenn Sie Fragen haben.

Außerdem freue ich mich, von Ihnen zu hören. 

Viele Grüße

Christian Busch, Schulleiter